I Allgemeines
(1) Wir erbringen Dienst- und Werkleistungen, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes sowie der Qualitätssicherung. Hierbei geht es um Beratungs- sowie Ingenieurleistungen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote und Leistungen und gelten mit Auftragsvergabe auch für spätere Geschäfte als vereinbart.
(3) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als dass sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
(4) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart.
II Angebote und Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit und in jedem Fall nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls durch Erbringung unserer Leistungen. Angebote mit Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben.
III Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto, also zuzüglich der gesetzlichen MwSt.. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.
IV Gewährleistung
(1) Für unsere Leistung übernehmen wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr, eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Für von uns angegebene Gesetzestexte und Vorschriften übernehmen wir keine Gewähr, wir versichern jedoch, dass wir aktuelle Quellen verwenden und uns auf dem aktuellen Stand halten. Sollten uns unsere Zulieferer falsch oder nicht aktuell informieren, so kann uns dies nicht angelastet werden.
(3) In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder gesetzlicher Haftung, insbesondere bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages gegebener Beratung oder aus Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt die Beschränkung auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten. Die Haftung der Erfüllungsgehilfen selbst ist stets ausgeschlossen.
(4) Der Höhe nach wird ein Schadensersatzanspruch beschränkt auf die Höhe der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, Schadensart je Versicherungsfall
Personenschäden € 500.000,-
Sachschäden €250.000,-
Vermögensschäden €50.000,-
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.
(6) Ergibt die Nachprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so werden die Kosten der Überprüfung zu unseren üblichen Stundensätzen oder Preisen abgerechnet.
V Haftungsausschluss
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
VI Datenschutz
Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person oder Firma im Rahmen der Zweckerfüllung des Vertrages gespeicherten Daten mittels der EDV verarbeitet werden dürfen.
VII Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenen Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Bad Salzuflen.
(2) Es ist stets deutsches Recht anwendbar. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich, sollte ein Vertragstext in mehreren Sprachen abgefasst worden sein.
VIII Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.
Stand: 01/2019