Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, Mindestanforderungen an Management, Organisationsstruktur sowie Pflichtenübertragung in Betrieben zu definieren, damit die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter im öffentlichen Verkehrsraum mit Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen, Fluss- und Seeschiffen sowie Flugzeugen gewährleistet ist.
Die Verordnung ist anzuwenden, wenn Betriebe an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, d.h. wenn ihnen aufgrund von Vorschriften zur Beförderung (z.B. § 9 Gefahrgutverordnung Straße – GGVS/ADR2) Verantwortlichkeiten zugewiesen sind.
Diese Pflichten betreffen beispielsweise Betriebe, die Gefahrgut:
- zum Transport verpacken (z.B. Abfälle, wie Kraftstoffilter in Stahlfässer),
- zum Transport übergeben, also verladen,
- Fahrzeuge verwenden bzw. selbst befördern oder Beförderungsaufträge erteilen, empfangen.
Bauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen:
Beauftragte Personen haben im Auftrage des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen (im Sinne von § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Das sind Vorgesetzte und speziell benannte Mitarbeiter.
Falls Sie Interesse daran haben, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten extern zu vergeben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.